Reisevertragsbedingungen/AGB
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1. Zahlung
Der vereinbarte Reisepreis wird zur Zahlung durch die Kundin vor Reiseantritt fällig, sobald der Reisenden der Sicherungsschein gem. § 651 k BGB übergeben wurde. Bei Abschluss des Vertrages ist eine Anzahlung in Höhe von 10%, max. 150,- Euro des vereinbarten Reisepreises zu leisten. Die Restzahlung wird spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt fällig, jedoch nicht vor Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen.
2. Leistungsänderungen durch die Reiseveranstalterin nach Vertragsschluss
Die Reiseveranstalterin ist berechtigt den Reisepreis zu erhöhen, wenn die mit der Luftbeförderung beauftragten Luftfahrtunternehmen nach erfolgter Buchung die Beförderungspreise erhöhen. Die Erhöhung wird in der Weise erfolgen, dass der Reisepreis pro Person um den Betrag angehoben wird, den das Luftfahrtunternehmen als Mehrpreis für einen Sitzplatz fordert. Eine solche Preiserhöhung ist nur Zulässig wegen Erhöhung der Beförderungskosten (Kerosinzuschlag), der Abgabe für Hafen- und Flughafengebühren oder einer Änderung der für die Reise geltenden Wechselkurse. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.
3. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn/Umbuchungen
Vor Reisebeginn kann die Reisende jederzeit vom Vertrag zurück treten. In diesem Fall verliert die Reiseveranstalterin den Anspruch auf den Reisepreis. Sie kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen, die unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs nach folgender Tabelle errechnet wird:
| bis 30 Tage vor Abreise | 15% des Reisepreises |
| 29. – 22. Tag vor Abreise | 25% des Reisepreises |
| 21. – 15. Tag vor Abreise | 40% des Reisepreises |
| 14. – 07. Tag vor Abreise | 60% des Reisepreises |
| 06. – 01. Tag vor Abreise | 80% des Reisepreises |
| am Abreisetag/Nichterscheinen(noshow) | 100% des Reisepreises |
Für Umbuchungen, die nach Vertragsabschluß (Buchungsbestätigung d. Reiseveranstalterin) erfolgen, wird bis
4 Wochen vor Reisebeginn eine Kostenpauschale von 50,- Euro/Pers. erhoben. Umbuchungen, die später als 4 Wochen vor Reisebeginn erfolgen, können nur im Rahmen einer Stornierung und Neubuchung bearbeitet werden.
4. Kündigungsrecht der Reiseveranstalterin bei Nichterreichen einer Mindesteilnehmerzahl
Die Reiseveranstalterin kann vor Antritt der Reise von dem Reisevertrag zurück treten, wenn eine ausgeschriebene oder in der Reisebestätigung angegebene Mindestteilnehmerinnenzahl für die entsprechende Reise nicht erreicht worden ist. In diesem Fall ist die Reiseveranstalterin verpflichtet, der Reisenden die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der eingezahlte Reisepreis wird der Reisenden unverzüglich erstattet. Die Kündigung ist unwirksam, wenn sie innerhalb von 2 Wochen vor Reiseantritt erfolgt.
5. Reiserücktrittskostenversicherung
Die Reiseveranstalterin empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und eine Auslandskrankenversicherung mit zusätzlicher Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.
6. Haftungsbeschränkung
a)Die Haftung der Reiseveranstalterin für Schäden der Reisenden, die nicht Körperschäden sind, werden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden der Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbei geführt wurde, oder soweit die Reiseveranstalterin für eine der Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Im Rahmen von Luftbeförderung gelten die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen.
c) Die Veranstalterin haftet nicht für Leistungsstörungen, die als Fremdleistungen vermittelt wurden (z.B. Ausflüge).
d) Für alle Schadenersatzansprüche der Kundin gegen die Reiseveranstalterin aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet die Veranstalterin bei Personenschäden bis zu 75.000 Euro.
e) Ein Schadenersatzanspruch gegen die Reiseveranstalterin ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
7. Mitwirkungspflicht
Die Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
8. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertraglicher Erbringung der Reise hat die Reisende gemäß § 651 g BGB innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der Reiseveranstalterin geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann die Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
9. Kündigung wegen Reisemangels
Eine Kündigung wegen eines Reisemangels ist erst zulässig, wenn die Reiseveranstalterin eine ihr von der Reisenden bestimmte, angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von der Reiseveranstalterin verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse der Reisenden gerechtfertigt wird.
10. Gewährleistungsansprüche
Gewährleistungsansprüche hat die Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung
der Reise gegenüber der Reiseveranstalterin (s.o.) geltend zu machen.
11. Salvatorische Klausel
Der Reisevertrag einschließlich aller Nebenbedingungen bleibt wirksam; wenn einzelne Bestimmungen des Vertrages
unwirksam sind.
12. Gerichtsstand
Bei Klagen gilt der Wohnort der Reiseveranstalterin als Gerichtsstand.
Stand Mai 2007